Inhaltsverzeichnis
Kleines Leasing-Lexikon
Ablehnung
Jeder eingehende Leasingantrag wird vom Leasinggeber gründlich geprüft, bevor eine Genehmigung oder Ablehnung erteilt wird. Die Bonität des Kunden wird in einer Risikobeurteilung bewertet, aber auch der Lieferant und das Leasingobjekt werden vor Vertragsabschluss einer Prüfung unterzogen. Die Ablehnungsquote kann je nach Risikoeinschätzung der jeweiligen Leasinggesellschaft variieren.
Abnahmebestätigung
Mit der Unterzeichnung der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasingnehmer den einwandfreien und gebrauchsfertigen Zustand des Leasingobjektes. Die Abnahmeerklärung wird unterzeichnet, nachdem der Lieferant das Leasingobjekt vorschriftsmäßig installiert und den Leasingnehmer in die Nutzung eingewiesen hat. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes zu sorgen.
AfA-Tabelle
Bei der AfA-Tabelle handelt es sich um eine Abschreibungstabelle des Bundesministeriums für Finanzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Objektes oder auch Wirtschaftsgutes wird geschätzt und tabellarisch festgehalten. Auf Grundlage dieser Bewertung wird die steuerrechtliche Abschreibungsfähigkeit des Leasingobjektes berechnet. Die Vertragsdauer eines Leasingvertrags liegt stets zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA-Zeit).
Amortisation
Die Amortisation, also die Abdeckung der für die Leasinggesellschaft entstandenen Investitionskosten und -risiken, erfolgt durch die Zahlung der Leasingraten durch den Leasingnehmer. Sofern die Höhe der monatlichen Leasingraten nicht ausreicht, um die entstandenen Investitionskosten zu decken, kann auch zum Laufzeitende eine Restwertzahlung erfolgen. Bei Vereinbarung einer Teilamortisation wird z. B. bereits zu Vertragsbeginn ein Restwert vereinbart.
Andienungsrecht
Das Andienungsrecht tritt oftmals bei Teilamortisationsverträgen in Kraft. Es verringert das Verlustrisiko der Investitionskosten des Leasinggebers. So legt das Andienungsrecht fest, dass ein Leasingnehmer vertraglich verpflichtet ist, auf Verlangen seines Leasinggebers das geleaste Objekt zum Ende der Vertragslaufzeit zu einem vereinbarten Preis (Restwert) zu kaufen – vorausgesetzt, die Amortisation des Restwertes kommt nicht durch eine Vertragsverlängerung zustande.
Anschlussmietvertrag
Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer kann der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber einen Anschlussmietvertrag vereinbaren, um das Leasingobjekt weiterhin nutzen zu können. Alternativ könnte das Leasingobjekt auch durch einen Mietkauf in das Eigentum des Leasingnehmers übergehen.
Anzahlungen
Bei größeren Leasingobjekten verlangen Lieferanten für gewöhnlich eine Anzahlung. Wenn ein Leasingnehmer diese Anzahlung nicht selbst aufbringen kann oder möchte, so übernimmt der Leasinggeber diese zunächst. Die Anzahlungssumme wird anschließend entsprechend auf die Leasingraten und den Restwert angerechnet.
Bankauskunft
Zur Überprüfung der Bonität eines Leasingnehmers holen Leasinggeber eine Bankauskunft ein. Sofern ein Leasingnehmer nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird hierfür die Genehmigung des Leasingnehmers benötigt.
Bilanzneutralität
In der Regel schont Leasing die Bilanzneutralität des Leasingnehmers, da der Leasinggeber das Leasingobjekt aktiviert. Dies bedeutet, dass die Bilanz des Leasingnehmers nicht belastet wird, da weder die Investition noch die damit einhergehenden Verbindlichkeiten auf ihn zurückfallen. Durch den Zwischenweg über einen Leasinggeber ändert sich für den Leasingnehmer weder seine Eigenkapitalquote noch sein Verschuldungsgrad. Zudem kann der Leasingnehmer seine Leasingabgaben in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Bonität
Als Bonität wird die Kreditwürdigkeit einer reellen Person bezeichnet. Eine Bonitätsprüfung wird stets bei Antragsstellung getätigt. Sie dient dazu abzusichern, dass ein potenzieller Leasingnehmer die vereinbarten Leasingraten über die gesamte Vertragsdauer erbringen kann. Zur Gewährleistung einer erfolgreichen Zusammenarbeit werden zudem auch die Werthaltigkeit des Leasingobjektes sowie die Bonität des Lieferanten kontrolliert. Die Lieferantenbonität soll sicherstellen, dass der Lieferant seinen Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen kann. Die Werthaltigkeit eines Objekts hingegen garantiert, dass eine Drittverwertung möglich ist.
Bürgschaft
Sofern ein potenzieller Leasingnehmer keine ausreichende Bonität vorweisen kann, gibt es noch die Möglichkeit, die Vertragsgenehmigung durch eine Bürgschaft zu erhalten. Bei einer Bürgschaft fungiert ein Dritter als Zusatzsicherheit. Dieser garantiert dem Leasinggeber die regelmäßige Zahlung der vereinbarten Leasingraten. Es kann sich dabei um einen Gesellschafter, ein Kreditinstitut oder den Lieferanten selbst handeln. Lieferanten können beispielsweise auch bessere Rücknahme- oder Verwertungsgarantien anbieten, um das Verlustrisiko für den Leasinggeber zu verringern.
Ende eines Leasingvertrags
Ein Leasingvertrag endet mit der Rückgabe des Leasingobjektes an den Leasinggeber. Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer eine Kaufoption für das Leasingobjekt oder eine Verlängerung der Leasinglaufzeit anbieten. Es gibt sowohl Leasingverträge mit fest vereinbartem Laufzeitende als auch Verträge mit automatischer Verlängerung, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen.
Full-Service-Leasing
Bei Abschluss eines Full-Service-Leasingvertrags wird der Leasingnehmer mit allen Serviceleistungen direkt vom Leasinggeber versorgt. Neben der Versicherung des Leasingobjektes werden somit auch etwaige Wartungs- und Reparaturarbeiten vom Leasinggeber organisiert.
Fungibilität
Damit sich ein Wirtschaftsgut zu einem Leasingobjekt eignet, sollte es leicht austauschbar und demnach fungibel sein. Durch die Fungibilität verringert ein Leasinggeber sein Verlustrisiko, da ein verleastes Objekt bei auftretenden Zahlungsproblemen des Leasingnehmers oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterverwertet werden kann.
Gewährleistungsansprüche
Beim Kauf eines zukünftigen Leasingobjektes erwirbt der Leasinggeber die Garantie- und Gewährleistungsansprüche des Lieferanten. Anschließend tritt der Leasinggeber im Rahmen des Leasingvertrages alle Recht und Pflichten bezüglich des Leasingobjektes an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer ist somit verpflichtet, etwaige Mängel direkt bei dem Lieferanten geltend zu machen. In diesem Fall hat der Leasingnehmer, auch während des Leistungsausfalls, weiterhin seine Raten an den Leasinggeber zu zahlen. Mit Ablauf des Leasingvertrages erlangt der Leasinggeber die Gewährleistungsansprüche zurück.
Haftpflichtversicherung
Während der Vertragslaufzeit ist der Leasingnehmer für die Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit des Leasingobjektes verantwortlich. Als Leasinggeber empfehlen wir daher einem jedem Leasingnehmer, das Leasingobjekt auf eigene Kosten zu versichern.
Kaufoption
Zum Laufzeitende eines Leasingvertrages kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Kaufoption auf das Leasingobjekt anbieten. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt für einen zuvor vereinbarten Restwert erwirbt. Der Betrag des Restwerts ist abhängig von der Höhe der bereits gezahlten Leasingraten und dem Marktwert des Leasingobjektes.
Kommunal-Leasing
Wenn es sich bei dem Leasingnehmer um einen öffentlich-rechtlichen Haushalt oder eine Gebietskörperschaft (z. B. Bund, Gemeinde, Kreis, Land, Stadt) handelt, ist von einem Kommunal-Leasing die Rede. Auch Leasingverträge mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften zählen dazu – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, und am Leasingnehmer sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt.
Laufzeit
Damit ein Leasingvertrag rechtsgültig ist, muss er die vereinbarte Laufzeit des Leasingverhältnisses festlegen. Für gewöhnlich variiert die Laufzeit eines Leasingvertrages zwischen 12 und 48 Monaten, kann in Einzelfällen aber auch bis zu 60 Monaten betragen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjektes ist hierbei maßgeblich entscheidend. Diese geschätzte Nutzungsdauer wird in der Abschreibungstabelle (AfA-Tabelle) festgelegt. Die Vertragsdauer eines Leasingvertrages liegt stets zwischen 40 und 90 Prozent der, durch die AfA vorgeschriebenen, Nutzungsdauer. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber einen Anschlussmietvertrag vereinbaren, um das Leasingobjekt weiterhin nutzen zu können. In der Finanzierungsvariante „Mietkauf“ geht das Leasingobjekt, alternativ zum Leasing, zum Ende der Vertragslaufzeit in das Eigentum des Leasingnehmers über.
Leasing
Einen Leasingvertrag könnte man auch als einen Nutzungsüberlassungsvertrag bezeichnen. So erwirbt ein Leasinggeber die Nutzungsrechte an einem zukünftigen Leasingobjekt von dem dazugehörigen Lieferanten. Diese Nutzungsrechte vermietet der Leasinggeber anschließend an den Leasingnehmer. Im Austausch für die Nutzungsrechte erhält der Leasinggeber von Leasingnehmer die vereinbarten Ratenzahlungen. Ein Leasingvertrag läuft stets über eine feste Laufzeit. Oftmals handelt es sich beim Leasing um eine Finanzierungsalternative zu einem Kredit.
Leasingerlass
Die Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (1971), Immobilienleasingerlasse (1972; 1991) und Teilamortisationsverträge (1975) bilden die rechtliche Grundlage für das Leasing. Die Einhaltung der Leasingerlasse ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Leasingvertrages.
Leasinggeber
Als Leasinggeber bezeichnet man ein Unternehmen, welches einen Leasingvertrag mit einem Antragssteller (Leasingnehmer) vereinbart. Hierbei agiert der Leasinggeber als Finanzierungspartner, indem er dem Leasingnehmer eine preiswerte Investition in neue Gerätschaften ermöglicht.
Leasingnehmer
Bei einem Leasingnehmer handelt es sich um eine natürliche und juristische Person. Dieser Person werden im Rahmen eines Leasingvertrages für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Objekt eingeräumt. Im Gegenzug leistet der Leasingnehmer monatliche Ratenzahlungen an den Leasinggeber. Der Zeitraum der Nutzungsrechte an dem Leasingobjekt wird als Vertragslaufzeit im Leasingvertrag festgehalten.
Leasinggüter
Damit sich ein Objekt für eine Leasingvereinbarung eignet, muss eine Fungibilität gewährleistet sein. Dies bedeutet, dass das Leasingobjekt im Falle von auftretenden Zahlungsproblemen des Leasingnehmers oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit von einem Dritten weiterverwertet werden kann. Als Leasinggüter eignen sich Immobilien, Software-Programme und Wirtschaftsgüter aller Art wie bspw. Fahrzeuge oder technische Gerätschaften.
Einen genauen Überblick über die Vielfältigkeit unseres Leasingangebotes erhalten sie hier.
Leasingraten
Leasingraten sind Abgaben, die ein Leasingnehmer an seinen Leasinggeber zahlt, um zeitlich begrenzt Nutzungsrechte an einem vereinbarten Leasingobjekt zu erwerben. Die Raten können monatlich oder quartalsweise gezahlt und von dem Leasingnehmer in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Leasingvertrag
Der Leasingvertrag regelt die rechtlichen Grundlagen der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber. Im Vertrag werden Rahmenbedingungen wie die Laufzeit oder die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen vereinbart. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Abnahme des Leasingobjektes. Mit der Unterzeichnung der Abnahmebestätigung garantiert der Leasingnehmer die Rückgabe des Leasingobjektes in funktionsfähigem Zustand. Sobald dem Leasinggeber die Abnahmebestätigung vorliegt, begleicht er die Lieferantenrechnung und wird somit Eigentümer des Leasingobjektes.
Lieferung
Die Lieferzeit des Leasingobjektes kann bis zu wenigen Wochen betragen und ist abhängig vom Lieferanten sowie dem ausgewählten Objekt. Der Leasingnehmer bestätigt die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung des funktionstüchtigen Leasingobjekts durch seine Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Sobald diese Abnahmebestätigung dem Leasinggeber vorliegt, wird die Lieferantenrechnung vom Leasinggeber beglichen.
Mietkauf
Ein Mietkauf ähnelt einem Kredit. Mit Zahlung der letzten Rate geht das Mietkaufobjekt zum Laufzeitende des Vertrages in das Eigentum des Mietkaufnehmers über. Im Gegensatz zum Leasing aktiviert der Mietkaufnehmer das Objekt in seiner Bilanz. Dies bedeutet, dass die Mehrwertsteuer auf alle Raten bereits bei der ersten Mietkaufrate fällig wird. Der Mietkaufnehmer kann den Zinsanteil der Raten als Betriebsausgaben absetzen. Zudem können Investitionsförderungen bei einem Mietkauf berücksichtigt werden. Für Gewerbetreibende bietet Leasing aus steuerrechtlicher Sicht jedoch mehr Vorteile.
Operate Leasing
In einem Operate Leasing wird einem Leasingnehmer ein Leasingobjekt zeitlich begrenzt vermietet. Dieses Leasingmodell kommt überwiegend bei Leasingobjekten zum Einsatz, bei denen sich die Anschaffung für den Leasingnehmer nicht rentiert – bspw. im IT- oder Pkw-Bereich. Die Vertragslaufzeit ist stets erheblich kürzer als die mögliche Nutzungsdauer (AfA-Zeit) des Leasingobjektes.
Rechtsbeziehung
Das Modell des Leasings basiert auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und dem Lieferanten.
Restwert
Als Restwert bezeichnet man einen Betrag, welcher am Ende einer Vertragslaufzeit noch nicht durch die Zahlung von Leasingraten amortisiert wurde. Bei Teilamortisationsverträgen wird bereits bei Vertragsabschluss ein fester Restwert einkalkuliert. Der tatsächliche Restwert kann jedoch variieren und wird zum Vertragsende noch einmal geprüft. Hierfür sind die Vertragslaufzeit, die Höhe der monatlichen Raten und der Marktwert des Leasingobjektes zum Vertragsende entscheidend. Auch bei einer vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrages entsteht ein Restwert.
Sale-and-lease-back
Bei diesem Modell verkauft der zukünftige Leasingnehmer ein in seinem Besitz befindliches Objekt an den Leasinggeber („Sale“). Anschließend erwirbt der Leasingnehmer dieses Objekt durch die Zahlung von Leasingraten wieder zurück („lease back“). Für den Leasingnehmer hat das Sale-and-lease-back-Verfahren den Vorteil, dass er einen Liquiditätszufluss erzielt. Zudem können die Bilanz des Leasingnehmers verbessert und unter Umständen stille Reserven mobilisiert werden.
Software-Leasing
Als Leasingobjekt eignen sich neben Wirtschaftsgütern und Immobilien auch Software-Programme. Wenn es sich bei einem Leasingobjekt um eine Software handelt, so erwirbt der Leasinggeber zunächst die Nutzungsrechte des jeweiligen Programms vom Hersteller bzw. Lieferanten. Anschließend überträgt der Leasinggeber die Nutzungsrechte an den Leasingnehmer. Im Austausch für die Nutzung zahlt der Leasingnehmer Raten an den Leasinggeber. Der Leasingnehmer erhält die Nutzungsrechte an der Software nur innerhalb der Vertragslaufzeit. Man könnte das Software-Leasing demnach auch als eine Vermietung der Software betrachten.
Steuern
Leasingnehmer können ihre gezahlten Leasingraten in ihrer Gewinn- und Verlustkostenrechnung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Seit dem Jahr 2008 wird bei der Gewerbesteuer ein pauschaler Zinsanteil von 5 Prozent der Leasingraten hinzugerechnet.
Teilamortisationsverträge
Bei einem Teilamortisationsvertrag wird innerhalb der Leasinglaufzeit mit den vereinbarten Raten nur ein Teil der gesamten Anschaffungskosten getilgt. Somit sind die monatlichen Raten für den Leasingnehmer geringer als bei einem Vollamortisationsvertrag. Zur Minimierung des Verlustrisikos sichert sich der Leasinggeber den Restwert des Leasingobjektes in der Regel durch das Andienungsrecht ab. Das bedeutet, dass ein Leasingnehmer, der sich nicht zu einer Laufzeitverlängerung entschließt, zum Kauf des Leasingobjektes verpflichtet werden kann. Dabei beträgt der Kaufpreis des Leasingobjektes den vereinbarten Restwert. Der Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf das Leasingobjekt und kann dieses nur erwerben, wenn der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht Gebrauch macht. Alternativ kann der Leasinggeber das Leasingobjekt auch anderweitig veräußern.
Totalschaden
Da sich ein Leasingobjekt, während der Leasinglaufzeit, in der Obhut des Leasingnehmers befindet, hat dieser für eine Beschädigung oder einen Totalschaden des Objektes einzustehen. Wir empfehlen einem Leasingnehmer daher, sein Leasingobjekt ausreichend zu versichern.
Umtausch
In einigen Fällen kommt es während der Leasinglaufzeit zu einem Aus- bzw. Umtausch des Leasingobjektes. Gründe hierfür können Änderungen bei betrieblichen oder technischen Anforderungen des Leasingnehmers sein. Bei einem Austausch des Leasingobjektes wird eine Umtauschrechnung verfasst. In dieser wird auf den Ablösebetrag der Verwertungserlös des zurückgegebenen Leasingobjektes angerechnet. Für das neue Leasingobjekt wird anschließend ein neuer Leasingvertrag mit einer neuen Laufzeit abgeschlossen.
Vollamortisationsvertrag
Bei einem Vollamortisationsvertrag decken die, innerhalb der Leasinglaufzeit gezahlten, Raten des Leasingnehmers die Aufwendungen des Leasinggebers vollständig. Es bleibt kein Restwert bestehen. Bei Einverständnis des Leasinggebers kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt zum Vertragsende erwerben, zurückgeben oder die Laufzeit des Leasingvertrages verlängern.
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